Die Transformation der Amateurfunk-Regulierung in der Schweiz Rückblick

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Ein umfassender Vergleich der Rahmenbedingungen 2024 und 2025

Die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Amateurfunkdienst in der Schweiz unterliegen einer kontinuierlichen Evolution, die primär durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gesteuert wird. Das Jahr 2024 markierte den Abschluss einer Ära traditioneller Prüfungsverfahren und den Beginn einer tiefgreifenden Digitalisierungsstrategie, die im Jahr 2025 ihre volle rechtliche und operative Wirkung entfaltet. Für die Community der Funkamateure, insbesondere für die Leser von funkwelt.net, stellt dieser Übergang nicht nur eine administrative Anpassung dar, sondern eine Neudefinition der Anforderungen an technisches Verständnis, operative Sicherheit und die Nutzung knapper Frequenzressourcen.1 Diese Analyse untersucht detailliert die Unterschiede in den Bereichen Prüfungswesen, Hilfsmittel, Frequenzzuweisungen und rechtliche Grundlagen, um ein kohärentes Bild der aktuellen Situation zu zeichnen.

Die Evolution des Prüfungswesens und der administrativen Prozesse

Der signifikanteste Wandel beim Übergang vom Jahr 2024 zum Jahr 2025 findet im Prüfungswesen statt. Während das Jahr 2024 noch von papierbasierten Prüfungen und einer gewissen Flexibilität bei den verwendeten Hilfsmitteln geprägt war, hat das BAKOM per 1. Januar 2025 ein vollständig digitales System implementiert.2 Diese Umstellung erfolgt vor dem Hintergrund einer allgemeinen Modernisierung der Bundesverwaltung und zielt darauf ab, die Integrität der Prüfungen zu erhöhen und gleichzeitig die Auswertungsprozesse zu beschleunigen.

Der Übergang zur elektronischen Prüfungsumgebung

Im Jahr 2024 wurden Amateurfunkprüfungen in der Regel unter Aufsicht in Prüfungszentren durchgeführt, wobei die Kandidaten die Fragenkataloge in physischer Form bearbeiteten. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Prüfung flächendeckend auf Tablets durchgeführt.2 Dieser Technologiewechsel bringt spezifische Anforderungen an die Anmeldung mit sich. Jeder Kandidat erhält vorab einen sogenannten FABER-Pin, der zwingend zur Prüfung mitgebracht werden muss, um den Zugang zum elektronischen Prüfungssystem freizuschalten.1 Ohne diesen Pin ist eine Teilnahme an der Prüfung ab 2025 faktisch unmöglich, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen administrativen Vorbereitung unterstreicht.

Ein weiterer administrativer Aspekt betrifft die Prüfungsstandorte. Das BAKOM hat im Hinblick auf 2025 die Regeln für Vor-Ort-Prüfungen bei Kursanbietern präzisiert. Während früher oft individuelle Absprachen möglich waren, ist ab 2025 eine Mindestanzahl von 12 Anmeldungen erforderlich, damit das BAKOM eine Prüfung direkt beim Kursanbieter durchführt.1 Für exklusiv gebuchte Termine im BAKOM-Gebäude in Biel bleibt die Mindestteilnehmerzahl bei 10 Personen stabil.1

Restriktionen bei elektronischen Hilfsmitteln

Ein entscheidender Unterschied zwischen den beiden Jahren liegt in der Handhabung der erlaubten technischen Hilfsmittel. Im Jahr 2024 gab es eine Übergangsregelung, die es den Kandidaten teilweise erlaubte, eigene, nicht-programmierbare Taschenrechner zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Nutzung jeglicher privater elektronischer Geräte, einschliesslich Smartphones oder programmierbarer Taschenrechner, strikt untersagt.2 Mobiltelefone müssen während der gesamten Prüfung separat deponiert werden.2 Das BAKOM stellt stattdessen alle notwendigen Hilfsmittel – inklusive einer standardisierten Formelsammlung und Hilfstabellen – direkt vor Ort zur Verfügung.1

In der folgenden Tabelle werden die Unterschiede der Prüfungshilfsmittel und der Infrastruktur gegenübergestellt:

ParameterRegelung 2024Regelung ab 01.01.2025
PrüfungsmediumPapier / Teilweise Pilot-TabletAusschließlich Tablet 2
AuthentifizierungPersonalausweisPersonalausweis und FABER-Pin 2
TaschenrechnerPrivat (nicht-programmierbar)Verboten; nur BAKOM-Material 2
FormelsammlungEigene oder USKA-SammlungenAusschließlich BAKOM-Version 1
Mindestteilnehmer (extern)Flexibel / nach Absprache12 Personen 1
Mindestteilnehmer (Biel)10 Personen10 Personen 1

Pädagogische Neuausrichtung der Prüfungsinhalte

Die inhaltliche Gestaltung der Prüfungsunterlagen hat zwischen 2024 und 2025 eine strategische Änderung erfahren. Das BAKOM hat die offizielle Formelsammlung vollständig überarbeitet, wobei der Fokus weg vom blossen Nachschlagen hin zum aktiven Verständnis mathematischer Operationen verschoben wurde.1

Der Wegfall von Formelumstellungen

In der Formelsammlung, die bis Ende 2024 gültig war, fanden sich für viele physikalische Gesetze bereits die umgestellten Varianten. Ein klassisches Beispiel ist das Ohm’sche Gesetz, bei dem neben der Grundformel U=R*I oft auch direkt die Auflösungen nach I und R aufgeführt waren. Ab 2025 werden diese Umstellungen in der offiziellen Sammlung nicht mehr explizit aufgeführt.1 Die Begründung der Behörde liegt darin, dass das Umstellen einfacher Formeln nun offiziell als Teil des Prüfungsstoffs definiert ist.1 Kandidaten müssen also nachweisen, dass sie die algebraischen Grundlagen beherrschen, um von der Grundformel zum gesuchten Ergebnis zu gelangen.

Diese Änderung hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Ausbildung in den Sektionen der USKA und bei privaten Kursanbietern. Der Fokus der Ausbildung muss sich zwingend von der «Mustererkennung» hin zur Vermittlung mathematischer Problemlösungskompetenz bewegen. Das BAKOM beabsichtigt damit, die Qualität der Ausbildung zu steigern und sicherzustellen, dass Funkamateure über die notwendigen analytischen Fähigkeiten verfügen, um technische Probleme im Shack eigenständig zu lösen.1

Dynamisierung des Fragenpools

Ein weiteres Element der Modernisierung ist die kontinuierliche Erweiterung und Erneuerung des Fragenpools ab 2025. Während in der Vergangenheit Fragenkataloge über längere Zeiträume statisch blieben, was das Auswendiglernen begünstigte, strebt das BAKOM nun eine Dynamisierung an.1 Das Ziel ist es, dass Kandidaten den eigentlichen Lernstoff beherrschen, anstatt lediglich die richtigen Antworten auf spezifische Fragen zu memorieren.1 Dies steht im Einklang mit internationalen Bestrebungen, die technische Kompetenz in der Amateurfunk-Community auf einem hohen Niveau zu halten, um den Status des Dienstes als technischer Experimentalfunk zu rechtfertigen.

Detaillierte Analyse der Frequenzbänder und Sendeleistungen

Die technische Grundlage für den Sendebetrieb in der Schweiz ist in den Hilfstabellen des BAKOM definiert, die auf der Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF) basieren.3 Ein Vergleich der Tabellen für 2024 und 2025 zeigt eine hohe Konstanz bei den primären Zuweisungen, jedoch eine Verschärfung der Meldepflichten und Präzisierungen bei den Statusangaben für Sekundärnutzer.3

Frequenznutzung für HB9 (Amateurfunkzulassung)

Inhaber der HB9-Lizenz (CEPT Licence) haben Zugriff auf das gesamte für den Amateurfunk freigegebene Spektrum. Die Hilfstabellen für 2025 legen besonderen Wert auf die Unterscheidung zwischen terrestrischen Verbindungen und Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten.3

In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Frequenzbereiche und Leistungsdaten für HB9-Inhaber für das Jahr 2025 aufgeführt:

FrequenzbandStatus TerrestrischStatus SatellitMax. Senderleistung (PEP)
135,7 – 137,8 kHzSekundärNicht zulässig1 W ERP 3
472,0 – 479,0 kHzSekundärNicht zulässig1 W EIRP 3
1810 – 1850 kHzPrimärNicht zulässig1000 W 3
1850 – 2000 kHzSekundärNicht zulässig1000 W 3
3500 – 3800 kHzSekundärNicht zulässig1000 W 3
5351,5 – 5366,5 kHzSekundärNicht zulässig15 W EIRP 3
7000 – 7100 kHzPrimärPrimär1000 W 3
7100 – 7200 kHzPrimärNicht zulässig1000 W 3
10100 – 10150 kHzSekundärNicht zulässig1000 W 3
14000 – 14250 kHzPrimärPrimär1000 W 3
14250 – 14350 kHzPrimärNicht zulässig1000 W 3
18068 – 18168 kHzPrimärPrimär1000 W 3
21000 – 21450 kHzPrimärPrimär1000 W 3
24890 – 24990 kHzPrimärPrimär1000 W 3
28000 – 29700 kHzPrimärPrimär1000 W 3
50,0 – 52,0 MHzSekundärNicht zulässig100 W 3
70,0 – 70,0375 MHzSekundärNicht zulässig25 W 3
144,0 – 146,0 MHzPrimärPrimär1000 W 3
430,0 – 435,0 MHzSekundärNicht zulässig1000 W 3
435,0 – 438,0 MHzPrimärSekundär1000 W 3
438,0 – 440,0 MHzSekundärNicht zulässig1000 W 3

Ein kritischer Aspekt für das Jahr 2025 ist die Nutzung der Gigahertz-Bänder. Hier hat das BAKOM die Meldepflichten für bestimmte Bereiche hervorgehoben, um Interferenzen mit anderen Funkdiensten zu vermeiden. Besonders das 23-cm-Band (1240–1300 MHz) steht unter Beobachtung, da es sich Frequenzen mit dem Galileo-Navigationssystem teilt.

MikrowellenbandStatus TerrestrischStatus SatellitMax. LeistungBesonderheiten
1240 – 1260 MHzSekundärNicht zulässig1000 WMeldepflicht Art. 33 3
1260 – 1270 MHzSekundärSekundär1000 WNur Erde-Satellit 3
2300 – 2400 MHzSekundärNicht zulässig100 WMeldepflicht > 20 W 3
2400 – 2450 MHzSekundärSekundär100 WMeldepflicht > 20 W 3
5650 – 5670 MHzSekundärSekundär100 WNur Erde-Satellit 3
10,45 – 10,50 GHzSekundärSekundär100 W3
24,00 – 24,05 GHzPrimärPrimär10 W3
47,00 – 47,20 GHzPrimärPrimär10 W3
77,50 – 78,00 GHzPrimärPrimär10 W3

Frequenznutzung für HB3 (Novice)

Für Inhaber des Einsteigerausweises (HB3) gelten auch im Jahr 2025 signifikante Einschränkungen sowohl bei den verfügbaren Bändern als auch bei der maximalen Sendeleistung. Während die Struktur der Bänder im Vergleich zu 2024 weitgehend stabil blieb, müssen HB3-Nutzer die Leistungsbegrenzung von 100 W PEP auf KW und 50 W PEP auf UKW strikt beachten.3

Frequenzband (HB3)Status TerrestrischStatus SatellitMax. Leistung (PEP)
1810 – 1850 kHzPrimärNicht zulässig100 W 3
1850 – 2000 kHzSekundärNicht zulässig100 W 3
3500 – 3800 kHzSekundärNicht zulässig100 W 3
21000 – 21450 kHzPrimärPrimär100 W 3
28000 – 29700 kHzPrimärPrimär100 W 3
144,0 – 146,0 MHzPrimärPrimär50 W 3
430,0 – 435,0 MHzSekundärNicht zulässig50 W 3
435,0 – 438,0 MHzPrimärSekundär50 W 3
438,0 – 440,0 MHzSekundärNicht zulässig50 W 3

Im Vergleich zur Situation in Deutschland, wo die neue Klasse N ab 2024 den Einstieg mit 10 W EIRP auf 2m und 70cm ermöglicht, bleibt der Schweizer HB3-Weg bei einer höheren Leistungsgrenze von 50 W, fordert jedoch auch ein tieferes technisches Wissen in der Prüfung.6 Die Schweizer Regulierung sieht HB3 explizit als Brücke zur HB9-Zulassung, weshalb die technischen Anforderungen höher angesiedelt sind als bei einer reinen «Communicator»-Lizenz.

Rechtlicher Rahmen und Gebührenstrukturen

Der Amateurfunk in der Schweiz ist in ein Geflecht aus Gesetzen und Verordnungen eingebettet, das die störungsfreie Koexistenz verschiedener Funkdienste sicherstellen soll. Die zentralen Säulen sind das Fernmeldegesetz (FMG) und die Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF).2

Die Rolle von VNF und VVNF

Die VNF regelt die grundsätzliche Zuweisung von Frequenzbereichen an bestimmte Funkdienste. Ein wichtiger Aspekt für das Jahr 2025 ist die Unterscheidung zwischen konzessionspflichtigen und konzessionsfreien Nutzungen. Während der Amateurfunk grundsätzlich ein Fähigkeitszeugnis voraussetzt, entfällt für den reinen Betrieb auf den zugewiesenen Bändern die Pflicht einer Einzelkonzession, sofern das entsprechende Rufzeichen zugeteilt wurde.2

Die VVNF (Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums) enthält die technischen Details, wie sie in den Hilfstabellen abgebildet sind. Eine Neuerung im Jahr 2025 betrifft die Präzisierung der Artikel zur Kontrolle und Störungsermittlung. Das BAKOM hat das Recht, Funkanlagen jederzeit zu kontrollieren. Betreiber müssen unentgeltlich Zutritt gewähren und Auskunft erteilen.2 Sollte eine Anlage Störungen verursachen, weil sie nicht dem Stand der Technik entspricht, werden die Ermittlungskosten dem Betreiber auferlegt.2 Dies unterstreicht die Verantwortung der Funkamateure für die technische Konformität ihrer Geräte, insbesondere bei Eigenbauten im HB9-Bereich.9

Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG)

Die Gebührenstruktur für den Amateurfunk in der Schweiz ist in der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG) festgelegt. Für das Jahr 2025 sind folgende Gebührensätze relevant:

  • Zuteilung eines Rufzeichens: Einmalige Gebühr von 110 Franken für Amateurfunkanlagen.2
  • Verwaltungsgebühren: Soweit keine festen Sätze bestehen, wird der Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 210 Franken verrechnet.2
  • Rufzeichen für Packet Radio (Jedermannsfunk): 35 Franken.2
  • Sonderbewilligung (z.B. 13-cm-Band): Für bestimmte Nutzungen, die über den Standard hinausgehen, können zusätzliche Gebühren anfallen, wie die erwähnten 70 Franken für das 13-cm-Band pro Standort.10

Ein wichtiger Punkt bei den Gebühren ist die Rückerstattungsregelung. Einmalige Gebühren werden grundsätzlich nicht rückerstattet. Im Voraus bezahlte jährliche Gebühren können bei Wegfall des Grundes (z.B. Verzicht auf das Rufzeichen) anteilig erstattet werden.2

Technologische Implikationen und moderne Betriebsarten

Die Änderungen in der Regulierung reflektieren auch den technologischen Wandel im Amateurfunk. Plattformen wie funkwelt.net berichten regelmäßig über Trends wie Software Defined Radio (SDR) und digitale Protokolle, die die Grenzen des Machbaren verschieben.11

Der Aufstieg von FT8 und digitalen Wettbewerben

Ein markantes Ereignis im Übergang zu 2025 war die Entscheidung der USKA, digitale Modi wie FT8 für den traditionsreichen Weihnachtswettbewerb (XMAS Contest) zuzulassen.13 FT8 hat sich seit 2024 zum dominierenden Modus für DX-Verbindungen entwickelt, da es Kommunikation weit unter dem Rauschpegel ermöglicht. Die regulatorische Akzeptanz solcher Modi zeigt, dass die Behörden und Verbände die Effizienz digitaler Signalverarbeitung anerkennen.13

Für den Funkamateur bedeutet dies jedoch auch eine erhöhte Anforderung an die zeitliche Synchronisation und die Signalreinheit. Die Hilfstabellen des BAKOM geben für alle digitalen Aussendungen vor, dass die belegte Bandbreite innerhalb der zugewiesenen Frequenzbereiche liegen muss.15 Besonders bei den hohen Leistungen von bis zu 1000 W PEP, die HB9-Inhabern auf KW erlaubt sind, ist eine Übersteuerung der Soundkarte oder des Transceivers unbedingt zu vermeiden, um keine Nebenaussendungen (Splatter) zu erzeugen.3

Meshtastic und die Brücke zum Amateurfunk

Ein Thema, das im Jahr 2024 massiv an Fahrt gewonnen hat und 2025 die Community weiter beschäftigt, ist Meshtastic. Dieses Protokoll nutzt LoRa-Technologie, um dezentrale Mesh-Netzwerke aufzubauen. Während der Betrieb oft im lizenzfreien 868-MHz-Band stattfindet, gibt es Bestrebungen, LoRa-Technologien auch in Amateurfunkbändern (wie 433 MHz oder im 13-cm-Band) einzusetzen.12

Der Vorteil für Funkamateure liegt in der Möglichkeit, Gateways zu betreiben, die Amateurfunk-Infrastruktur mit dem Internet oder anderen Netzwerken verbinden (APRS iGate). Das BAKOM überwacht diese Entwicklungen genau, da die Identifikation der Aussendungen (Callsign-Pflicht) auch in automatisierten Mesh-Netzwerken gewährleistet sein muss.2 Auf funkwelt.net finden sich dazu detaillierte Berichte über die Inbetriebnahme von LoRa-Gateways auf Basis von Raspberry Pi Systemen.12

SDR und die Revolution im Äther

Software Defined Radio (SDR) hat die Hardware-Landschaft nachhaltig verändert. Geräte wie der IC-705 oder der FT-710 basieren auf digitaler Signalverarbeitung direkt ab der Antennenbuchse.11 Für die Regulierung bedeutet dies eine Herausforderung, da die softwareseitige Erweiterung von Frequenzbereichen (Expanded TX) oft nur einen Mausklick entfernt ist.12 Hier betont das BAKOM in den Präzisierungen zur Konformität (Stand 2025), dass Inhaber einer HB3-Zulassung keine Modifikationen am Senderteil vornehmen dürfen, während HB9-Inhaber aufgrund ihres nachgewiesenen technischen Wissens größere Freiheiten beim Bau und der Modifikation ihrer Sendeanlagen genießen.9

Die Bedeutung von RIR 1101 und technische Normen

Die technischen Schnittstellen-Anforderungen (Radio Interface Regulations, RIR) sind das Bindeglied zwischen den gesetzlichen Vorgaben und der praktischen Umsetzung im Shack. Für den Amateurfunk ist die RIR 1101 maßgeblich.18

Konformität und Nebenaussendungen

Die RIR 1101 legt fest, welche technischen Standards Amateurfunkanlagen erfüllen müssen. Ein zentraler Punkt ist die Begrenzung von Nebenaussendungen (Spurious Emissions). Gemäss den ITU-Empfehlungen (SM.329-12), die auch in der Schweiz Anwendung finden, müssen Nebenaussendungen weit unter dem Pegel des Hauptsignals liegen.18 Das BAKOM verweist in den Prüfungsvorschriften 2025 explizit darauf, dass Kenntnisse über diese Leistungspegel Teil der Prüfung sind.19

FrequenzbereichMaximale Nebenaussendung
Unter 30 MHz-50 dBc oder max. 50 mW
30 MHz – 1 GHz-60 dBc oder max. 1 mW
Über 1 GHz-50 dBc oder max. 10 mW

Diese Werte sind besonders für Selbstbau-Projekte von Bedeutung. Während kommerzielle Geräte in der Regel zertifiziert sind, liegt die Verantwortung beim HB9-Funkamateur, durch geeignete Filter (Tiefpass, Bandpass) sicherzustellen, dass keine Störungen in anderen Diensten (wie Flugfunk oder Mobilfunk) verursacht werden.18

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Umweltschutz

Ein oft unterschätzter Bereich der Regulierung ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Funkamateure müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung (Wohnräume, Schulen) eingehalten werden.18 Ab 2025 rückt dieses Thema stärker in den Fokus, da die Sendeleistungen von bis zu 1000 W bei einer fehlerhaften Antenneninstallation schnell zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen können.3 Die USKA stellt hierfür Berechnungstools zur Verfügung, um die Einhaltung der NISV-Vorgaben nachzuweisen.

Zusätzlich gibt es ab 2025 neue Vorschriften zum Umweltschutz, die indirekt auch Funkamateure betreffen können. So wurde die Liste der zu vermeidenden Geräusche aktualisiert, was bei Fielddays oder dem Betrieb von lauten Generatoren in Wohngebieten relevant sein kann.21 Verstösse gegen Lärmschutzvorschriften können mit Bussen von bis zu 10.000 Franken geahndet werden.21

Vergleich mit der internationalen Entwicklung (CEPT und DL)

Die Schweiz isoliert sich nicht in ihrer Regulierung, sondern ist Teil des europäischen Harmonisierungsprozesses. Ein Blick über die Grenze nach Deutschland (DL) zeigt jedoch unterschiedliche Ansätze in der Nachwuchsförderung.6

Das deutsche Modell: Klasse N

In Deutschland wurde im Jahr 2024 die neue Einsteigerklasse N eingeführt. Diese erlaubt den Betrieb auf 2m und 70cm mit maximal 10 W EIRP. Die Prüfung für die Klasse N ist stark vereinfacht und konzentriert sich auf betriebliche Aspekte.6 Die Schweiz hat sich gegen ein solches Modell entschieden und behält die HB3-Lizenz als anspruchsvollere Einstiegshürde bei. Die HB3-Prüfung verlangt weiterhin ein fundiertes Verständnis der Elektronik, bietet dafür aber auch Privilegien wie 100 W auf Kurzwellen.3

CEPT-Anerkennung T/R 61-01 und 61-02

Die Schweizer HB9-Zulassung ist international durch das HAREC-Zeugnis (Harmonised Amateur Radio Examination Certificate) nach CEPT T/R 61-02 anerkannt.18 Dies bedeutet, dass Schweizer Funkamateure in fast allen europäischen und vielen aussereuropäischen Ländern (USA, Kanada, Australien) ohne Zusatzprüfung funken dürfen. Für 2025 wurde die Liste der Länder, die diese Empfehlungen anwenden, erneut aktualisiert, wobei die Schweiz weiterhin eine führende Rolle in der Einhaltung dieser Standards einnimmt.18

Praktische Tipps für Funkamateure im Jahr 2025

Basierend auf den analysierten Änderungen lassen sich konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis ableiten, die sowohl für erfahrene OMs als auch für Newcomer relevant sind.

Vorbereitung auf die Prüfung

Wer im Jahr 2025 seine Prüfung plant, sollte sich frühzeitig mit dem FABER-Pin und dem elektronischen Prüfungsmodus vertraut machen. Da keine eigenen Taschenrechner mehr erlaubt sind, empfiehlt es sich, die Berechnungen bereits während der Lernphase mit Stift und Papier sowie den offiziellen BAKOM-Formelsammlungen zu üben.1 Das Auswendiglernen von Formelumstellungen reicht nicht mehr aus; die mathematische Logik hinter den Formeln muss verstanden werden.

Betriebssicherheit und Meldepflichten

Inhaber einer HB9-Lizenz, die im 23-cm- oder 13-cm-Band aktiv werden wollen, müssen ihre Meldepflichten gemäß Art. 33 VNF ernst nehmen.3 Besonders bei Leistungen über 20 W im 2,4-GHz-Bereich ist eine Meldung beim BAKOM zwingend erforderlich.3 Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch dem Schutz der Gemeinschaft vor unnötigen Untersuchungen durch die Funküberwachung.

Dokumentation und Logbuchführung

Obwohl die Pflicht zur manuellen Logbuchführung in vielen Bereichen gelockert wurde, empfiehlt sich im Hinblick auf die verstärkte Aufsicht durch das BAKOM ab 2025 eine lückenlose digitale Dokumentation. Softwarelösungen wie Wavelog, HAMRS oder RUMlogNG, die auf funkwellt.net oft besprochen werden, bieten hierfür hervorragende Möglichkeiten.12 Ein sauberes Logbuch ist im Falle einer Störungsuntersuchung das beste Argument für den korrekten Betrieb der eigenen Station.

Zusammenfassung und Ausblick

Der Übergang vom Jahr 2024 zum Jahr 2025 markiert für den Amateurfunk in der Schweiz eine Phase der Professionalisierung. Die Digitalisierung des Prüfungswesens, die Verschärfung der Hilfsmittel-Regelungen und die Präzisierung der Frequenznutzungsrechte zeigen, dass das BAKOM den Amateurfunk als einen Dienst ansieht, der auf hoher technischer Kompetenz basiert.1

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

  1. Prüfung: Von Papier zu Tablet; Einführung des FABER-Pins; Verbot privater Rechner.2
  2. Mathematik: Formelsammlung ohne Umstellungen; Fokus auf algebraisches Verständnis.1
  3. Frequenzen: Aktualisierte Hilfstabellen 2025 mit klarem Fokus auf Meldepflichten in Mikrowellenbändern.3
  4. Aufsicht: Stärkere Betonung der Kontrollrechte des BAKOM und der Eigenverantwortung bei Störungen.2
  5. Technik: Integration digitaler Modi (FT8) in den Mainstream und wachsende Bedeutung von SDR und Mesh-Netzwerken.11

Für die Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Koexistenz mit kommerziellen Diensten (5G, Satellitennavigation) weiter steigen werden. Der Amateurfunk bleibt jedoch ein lebendiges Feld für Experimente, sofern die regulatorischen Spielregeln beachtet werden. Die Berichterstattung auf funkwelt.net wird diesen Weg weiterhin begleiten und die Community mit den notwendigen Informationen versorgen, um auch im Jahr 2026 und darüber hinaus erfolgreich «on air» zu sein.

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